SATZUNG
der
Heimatstube Ober-Erlenbach e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Heimatstube Ober-Erlenbach und soll nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V. erhalten. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Homburg v.d.H..
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein soll durch Ausstellung von historisch relevanten Exponaten die Geschichte Ober-Erlenbachs und seiner Umgebung den Bürgern nahebringen. Zu diesem Zweck werden Gegenstände gesammelt und in einem auf den Stadtteil konzentrierten Heimatmuseum ausgestellt. Hierzu sollen insbesondere Führungen, Vorträge und Veröffentlichungen in den Medien erfolgen. Der Verein kann und soll jedwede Art von Beziehung zu Vereinen und Einrichtungen mit vergleichbaren Zielen und Zwecken eingehen und nutzen.
§ 3 Eintragung ins Vereinsregister
Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen werden.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Die Heimatstube Ober-Erlenbach mit Sitz in Bad Homburg v.d.H. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 (§ 51- 68 AO 1977 ). Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln einer Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder
a) Ordentliche Mitglieder
b) Personen unter 16 Jahren
c) Ehrenmitglieder.
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a) und c).
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Herkunft und Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt, der nur schriftlich für das Quartalsende zulässig ist und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
b) Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
6. Ausschluss: Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund auf schriftlich begründeten Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten
a) den Bericht des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) ggf. die Neuwahl des Vorstandes
d) ggf. die Wahl von 2 Kassenprüfern
e) Anträge
f) Verschiedenes
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Zur Beschlussfassung ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziffer 8 absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Der Antrag hat die Angabe von Zweck und Gründen der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu enthalten. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.
§ 8. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer sowie 1-3 Beisitzern.
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind
der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende
und der Kassenwart.
Hiervon sind zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen.
§ 9 Beiträge
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Beitragsordnung des Vereins. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
3. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
4. Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Beitrag neben den entstandenen Kosten eingezogen werden.
§ 10 Auflösungsbestimmung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Homburg v.d.H. zur Förderung der Dokumentation und Publikation der Heimatgeschichte Ober-Erlenbachs.
§ 11 Schlussbestimmung
Diese von der Mitgliederversammlung am 07.06.1995 beschlossene Fassung der Satzung tritt am Tage der Verabschiedung in Kraft.